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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1991 68: Obergericht

Der Text besagt, dass bei einer erheblichen Verletzung von Rechtspflichten gemäss § 277 Abs. 1 StPO trotz Freispruchs die Kostentragungspflicht besteht. Es muss ein klarer Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliegen, der sowohl objektiv als auch subjektiv von Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall wird festgestellt, dass beide Angeklagten zweifellos schuldhaft gehandelt haben. Es wird diskutiert, ob das Wort `erheblich` in § 277 Abs. 1 StPO eine eigenständige Bedeutung hat und ob eine unerhebliche Rechtspflichtverletzung überhaupt existiert. Ohne Kausalzusammenhang besteht keine Kostentragungspflicht für den Freigesprochenen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1991 68

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1991 68
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1991 68 vom 26.11.1991 (LU)
Datum:26.11.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 277 Abs. 1 StPO. Eine Rechtspflichtverletzung ist erheblich im Sinne von § 277 Abs. 1 StPO, wenn ein klarer, beweismässig eindeutig festgestellter Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliegt.

Schlagwörter : Recht; Luzerner; Verletzung; Kostentragungspflicht; Verschulden; Prozess; Rechtspflichtverletzung; Sinne; Kausalzusammenhang; Rechtspflichten; Ausnahmecharakter; Freispruchs; Gemeint; Vorausgesetzt; Fehler; Gesichtspunkten; Wiprächtiger; Prozessordnung; Festgabe; Obergericht; Verstoss; Rechtsnorm; Aepli; Viktor; Kostenverlegung; Rechtsseminar; Angeklagten; erheblich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:116 I a 171;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1991 68

Wenn in § 277 Abs. 1 StPO von einer erheblichen Verletzung von Rechtspflichten die Rede ist, wird damit der Ausnahmecharakter der Kostentragungspflicht trotz Freispruchs betont (BGE 116 I a 171). Gemeint ist damit nicht, dass es ein besonders krasses grosses Verschulden brauche. Vorausgesetzt ist, dass allfällige Fehler unter objektiven und subjektiven Gesichtspunkten von einer gewissen Bedeutung sind (Wiprächtiger Hans, Luzerner Strafprozessordnung, in: Festgabe Luzerner Obergericht, Bern 1991, S. 405). Wichtig erscheint, dass ein klarer, beweismässig eindeutig festgestellter Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliegt (so auch BGE 116 I a 171, lit. d; vgl. in diesem Sinn auch Aepli Viktor, Die Kostenverlegung im Strafprozess, Luzerner Rechtsseminar 1991, S. 16). Ein solcher ist im vorliegenden Fall zweifellos beiden Angeklagten anzulasten. Man kann sich nun fragen, ob dem Wort "erheblich" in § 277 Abs. 1 StPO überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt. So wie beim Kassationsgrund der Verletzung "klaren" Rechts gemäss § 259 Ziff. 5 ZPO entweder Recht verletzt ist nicht, müsste auch bei § 277 StPO eine (blosse) schuldhafte Rechtspflichtverletzung genügen. Damit aber stellt sich die Frage, ob es überhaupt eine unerhebliche Rechtspflichtverletzung gibt. Falls ja, hätte diese im Sinne eines prozessualen Verschuldens im weiteren Sinne keine Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge gehabt, mit anderen Worten, der notwendige Kausalzusammenhang wäre unterbrochen worden. Ohne Kausalzusammenhang aber gibt es keine Kostentragungspflicht für den Freigesprochenen.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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