Zusammenfassung des Urteils OG 1991 68: Obergericht
Der Text besagt, dass bei einer erheblichen Verletzung von Rechtspflichten gemäss § 277 Abs. 1 StPO trotz Freispruchs die Kostentragungspflicht besteht. Es muss ein klarer Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliegen, der sowohl objektiv als auch subjektiv von Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall wird festgestellt, dass beide Angeklagten zweifellos schuldhaft gehandelt haben. Es wird diskutiert, ob das Wort `erheblich` in § 277 Abs. 1 StPO eine eigenständige Bedeutung hat und ob eine unerhebliche Rechtspflichtverletzung überhaupt existiert. Ohne Kausalzusammenhang besteht keine Kostentragungspflicht für den Freigesprochenen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1991 68 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | II. Kammer |
Datum: | 26.11.1991 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 277 Abs. 1 StPO. Eine Rechtspflichtverletzung ist erheblich im Sinne von § 277 Abs. 1 StPO, wenn ein klarer, beweismässig eindeutig festgestellter Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliegt. |
Schlagwörter : | Recht; Luzerner; Verletzung; Kostentragungspflicht; Verschulden; Prozess; Rechtspflichtverletzung; Sinne; Kausalzusammenhang; Rechtspflichten; Ausnahmecharakter; Freispruchs; Gemeint; Vorausgesetzt; Fehler; Gesichtspunkten; Wiprächtiger; Prozessordnung; Festgabe; Obergericht; Verstoss; Rechtsnorm; Aepli; Viktor; Kostenverlegung; Rechtsseminar; Angeklagten; erheblich |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 116 I a 171; |
Kommentar: | - |
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